BGH - Urteil vom 04.05.2017
I ZR 113/16
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; EGBGB a.F. Art. 29 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2017, 1314
NJW 2017, 9
WM 2018, 915
WRP 2018, 69
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 8/14
OLG Hamm, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 36/15

Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen; Ansparen eines Reisewertguthabens durch monatliche Zahlungen; Entlastung von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts; Wettbewerbrechtliche Einordnung eines Schreibens als irreführende geschäftliche Handlung; Unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche des Kunden aus erworbenen Reisewerten

BGH, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen I ZR 113/16

DRsp Nr. 2017/14521

Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen; Ansparen eines Reisewertguthabens durch monatliche Zahlungen; Entlastung von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts; Wettbewerbrechtliche Einordnung eines Schreibens als irreführende geschäftliche Handlung; Unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche des Kunden aus erworbenen Reisewerten

Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann er die erworbenen Reisewerte bei der späteren Buchung von Reiseleistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechenden Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; EGBGB a.F. Art. 29 Abs. 2;

Tatbestand