Die Berufung des Klägers gegen das am 06.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 06.06.2018 wird zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313 a I ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, insbesondere nicht aus §§ 280 I, 280 II, 286 BGB i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag (i.V.m. § 128 HGB analog).
1.
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