Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Zahnarzt Rückzahlung des an ihn geleisteten Honorars von 6.049,55 €, Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 8.000,- € sowie Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Sie hält die ihr im Jahre 2009 vom Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterin, der Zeugin A..., eingesetzte Ober- und Unterkieferprothetik für behandlungsfehlerhaft und bemängelt eine unzureichende Aufklärung.
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