FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2002
2 K 1692/01
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 74 Abs. 3 ; SGB-X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB-X § 104 Abs. 1 Satz 4 ;

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung bzw. Erstattung von Kindergeld

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 1692/01

DRsp Nr. 2002/13670

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung bzw. Erstattung von Kindergeld

1. Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers, der in vollem Umfang für die Heimunterbringungskosten eines Kindes aufkommt, auf Abzweigung gem. § 74 Abs. 3 EStG, ist ausgeschlossen, wenn der Kindergeldberechtigte Naturalunterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erbringt. Dazu gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Wochenend- und Ferienaufenthalten des Kindes bei ihm. 2. Der Anspruch auf Erstattung hängt - da die Heimunterbringung aus der Sicht des Hilfeempfängers eine Sachleistung darstellt - davon ab, dass der Sozialleistungsträger berechtigt ist, vom Kindergeldberechtigten einen Kostenbeitrag zu erheben. Dabei genügt nicht die formelle Berechtigung aufgrund der Bestandskraft eines Kostenbeitragsbescheides; vielmehr muss die Erhebung des Kostenbeitrags materiell-rechtlich rechtmäßig sein.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 74 Abs. 3 ; SGB-X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB-X § 104 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Kindergeld für ... an die Klägerin abzuzweigen ist.