FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2002
2 K 1072/01
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4 ;

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung, bzw. Erstattung von Kindergeld

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 1072/01

DRsp Nr. 2002/17162

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung, bzw. Erstattung von Kindergeld

1. Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers, der in vollem Umfang für die Heimunterbringungskosten eines Kindes aufkommt, auf Abzweigung gem. § 74/1 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Kindergeldberechtigte Naturalunterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erbringt. Dazu gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Wochenend- und Ferienaufenthalten des Kindes bei ihm. 2. Der Anspruch auf Erstattung hängt - da die Heimunterbringung aus der Sicht des Hilfeempfängers eine Sachleistung darstellt - davon ab, dass der Sozialleistungsträger berechtigt ist, vom Kindergeldberechtigten einen Kostenbeitrag zu erheben (Ermessensentscheidung des Sozialleistungsträgers). Setzt der Sozialleistungsträger bei der Ermittlung des Kostenbeitrags das Kindergeld als Einkommen an, so steht dies der Erstattung des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 3 EStG entgegen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Kindergeld für S O an die Klägerin abzuzweigen ist.