FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2002
2 K 2801/00
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4 ;

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung bzw. Erstattung von Kindergeld

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2801/00

DRsp Nr. 2002/18207

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung bzw. Erstattung von Kindergeld

1. Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers, der in vollem Umfang für die Heimunterbringungskosten eines Kindes aufkommt, auf Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erbringt. 2. Der Anspruch auf Erstattung hängt - da die Heimunterbringung aus der Sicht des Hilfeempfängers eine Sachleistung darstellt - davon ab, dass der Sozialleistungsträger berechtigt ist, vom Kindergeldberechtigten einen Kostenbeitrag zu erheben (Ermessensentscheidung des Sozialleistungsträgers). Setzt der Sozialleistungsträger bei der Ermittlung des Kostenbeitrags das Kindergeld (hier: das hälftige Kindergeld bei getrennt lebenden Elternteilen) von dem nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Regelunterhalt ab, obwohl das volle Kindergeld der als Kindergeldberechtigten bestimmten, den Kostenbeitrag leistenden Person zusteht, so kann er die Erstattung des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 3 EStG an sich verlangen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum von Juni 1998 bis Februar 1999 einen Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG hat.