FG Brandenburg - Urteil vom 13.05.2004
6 K 183/01
Normen:
EStG 74 Abs. 2; SGB X § 104 Abs. 1 S 4 ; BSHG § 90 ; FGO § 40 Abs. 1 ; SGB I § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1636

Anspruch des Sozialleistungsträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse; Familienleistungsausgleich (Kindergeld für Gabriele A...)

FG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 183/01

DRsp Nr. 2004/12744

Anspruch des Sozialleistungsträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse; Familienleistungsausgleich (Kindergeld für Gabriele A...)

1. Trägt der Sozialleistungsträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, volljährigen und vollstationär untergebrachten Kindes, so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse nur dann auf § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X stützen, wenn er gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind selbst einen Aufwendungsersatz tatsächlich geltend gemacht bzw. einen Kostenfestsetzungsbescheid tatsächlich erlassen hat und sich dabei ausdrücklich auf das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bezogen hat. Die Erhebung eines nicht auf das Kindergeld bezogenen Kostenfestsetzungsbescheids bzw. das Geltendmachen eines nicht kindergeldbezogenen Aufwendungsersatzanspruchs genügen nicht (hier: Aufwendungsersatz durch Auszahlung einer Rente sowie des Arbeitslohnes des Kindes in der Behindertenwerkstatt an den Sozialleistungsträger).