Das Urteil des Finanzgerichts München vom 19. August 2015 4 K 1647/13 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. November 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 verpflichtet, die sich aus der strafbefreienden Erklärung vom 3. Mai 2004 ergebende Festsetzung der pauschalen Steuer aufzuheben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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