BFH - Urteil vom 14.11.2018
II R 8/16
Normen:
StraBEG § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 106
BB 2019, 598
BB 2019, 736
BFH/NV 2019, 354
BFHE 262, 498
BStBl II 2019, 331
DB 2019, 528
HFR 2019, 294
ZEV 2019, 239
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1647/13

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Aufhebung der mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach dem StraBEG bei Nichtvorliegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit

BFH, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen II R 8/16

DRsp Nr. 2019/2985

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Aufhebung der mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach dem StraBEG bei Nichtvorliegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit

Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts München vom 19. August 2015 4 K 1647/13 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. November 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 verpflichtet, die sich aus der strafbefreienden Erklärung vom 3. Mai 2004 ergebende Festsetzung der pauschalen Steuer aufzuheben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

StraBEG § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.