BFH - Urteil vom 14.04.2015
IX R 17/14
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 6; EStG § 52 Abs. 25 S. 5; AO § 181 Abs. 5; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1443/11

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Berichtigung eines Verlustabzuges

BFH, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen IX R 17/14

DRsp Nr. 2015/10911

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Berichtigung eines Verlustabzuges

1. NV: Ein verbleibender Verlustabzug ist gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG, § 181 Abs. 5 AO für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. 2. NV: Die durch § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) angeordnete Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG auf alle bei Inkrafttreten der Norm noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen stellt keine von Verfassung wegen unzulässige Rückwirkung dar.

War Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Antrags auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs gem. §§ 10d Abs. 4 S. 6 EStG, 181 Abs. 5 AO bereits eingetreten, so kommt eine Neufestsetzung entsprechend dem Antrag nur dann in Betracht, wenn die Finanzbehörde bereits zuvor Kenntnis von dem höheren negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und dessen Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Juni 2014 13 K 1443/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 6; EStG § 52 Abs. 25 S. 5; AO § 181 Abs. 5;