Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine stationäre Aufnahme in der Psychiatrie der Uniklinik B. zu veranlassen.
Der 0000 geborene Kläger leidet an einer organisch emotional labilen Störung, die eine verminderte Frustrationstoleranz, eine Neigung zu unkontrollierten Impulsdurchbrüchen und verbale Aggressionen bedingt. Für ihn war zwischenzeitlich eine Betreuung eingerichtet, die aber durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.07.2021 wieder aufgehoben wurde (Az. 61 XVII 109/19 St).
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