LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2023
5 Sa 313/22
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 900/22

Anspruch einer angestellten Fachassistentin auf Urlaubsabgeltung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Krankengeld im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 313/22

DRsp Nr. 2024/5600

Anspruch einer angestellten Fachassistentin auf Urlaubsabgeltung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Krankengeld im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft

1. Der Arbeitgeber hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten konkret und transparent dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. 2. Der Arbeitnehmer kann nicht im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für die Krankenkasse den Anspruch auf Erstattung von Krankengeld geltend machen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2022, Az. 12 Ca 900/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Erstattung von Krankengeld.

1. 2. 3. 1. 2. 3.