FG Hamburg - Urteil vom 26.01.2023
4 K 139/21
Normen:
AlkStG § 28; AlkStG § 27 Abs. 1 Nr. 1; AlkStV § 59 Abs. 3;

Anspruch einer Apothekerin auf eine Alkoholsteuervergütung nach Verarbeitung und Verkauf von vergälltem Alkohol zu Desinfektionszwecken

FG Hamburg, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 4 K 139/21

DRsp Nr. 2023/14418

Anspruch einer Apothekerin auf eine Alkoholsteuervergütung nach Verarbeitung und Verkauf von vergälltem Alkohol zu Desinfektionszwecken

Normenkette:

AlkStG § 28; AlkStG § 27 Abs. 1 Nr. 1; AlkStV § 59 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Alkoholsteuervergütung.

Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin einer Apotheke.

Zu Beginn der Coronapandemie im März 2020 bestanden Versorgungsengpässe mit Desinfektionsmitteln und Grundstoffen von Desinfektionsmitteln wie Isopropylalkohol. Laut Destatis war der Absatz von Desinfektionsmitteln zu Beginn der Pandemie ca. verachtfacht, und der weltweite Umsatz mit Desinfektionsmitteln versechsfachte sich vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020. Die Onlinehändler ebay und Amazon ließen im Frühjahr 2020 auf ihren Plattformen angesichts von Preiswucher keinen Handel mit Desinfektionsmitteln mehr zu. Die Vergällungsbetriebe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland konnten die Nachfrage nach vergälltem Alkohol nicht mehr bedienen, der für die alkoholsteuerfreie Herstellung unter anderem von Desinfektionsmitteln benötigt wird. Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen waren in erheblichem Umfang nicht mehr in der Lage, die zur grundlegenden Versorgung benötigten Desinfektionsmittel zu beschaffen.