OLG München - Beschluss vom 29.02.2024
17 W 1163/23 e
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KapMuG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 786
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 5724/23

Anspruch einer Bank gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen der Durchführung schwerwiegend fehlerhafter Abschlussprüfungen der (Konzern-) Jahresabschlüsse eines inzwischen insolventen Unternehmens

OLG München, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 17 W 1163/23 e

DRsp Nr. 2024/6967

Anspruch einer Bank gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen der Durchführung schwerwiegend fehlerhafter Abschlussprüfungen der (Konzern-) Jahresabschlüsse eines inzwischen insolventen Unternehmens

Das Prozessgericht setzt das Verfahren nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängig ist. Als Festlegungsziel ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG das auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder die Klärung einer Rechtsfrage gerichtete Begehren. Jedes Feststellungsziel stellt ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und demnach einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens dar. Die Abhängigkeit der Entscheidung müsse sich auf die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele beziehen. Bestätigungsvermerke werden von der allgemeinen Begriffsdefinition der "öffentlichen Kapitalmarktinformation" i.S.d. § 322 HGB erfasst. Diese sind grundsätzlich an die Öffentlichkeit adressiert und damit an einen grundsätzlich an die Öffentlichkeit adressiert und damit an einen Personenkreis, dem der Prüfbericht regelmäßig nicht zugänglich ist.

Tenor