I.
Die aus Togo stammende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter von drei Kindern. Sie war im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990), war jedoch nicht erwerbstätig. Im Oktober 2003 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
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