OLG Hamburg - Urteil vom 09.11.2018
11 U 136/17
Normen:
HGB § 130a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 66
DStR 2019, 744
GmbHR 2019, 411
WM 2019, 598
ZIP 2019, 416
ZInsO 2018, 2811
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 404 HKO 24/16

Anspruch einer insolvenzreifen GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer auf Rückgewähr von Vorauszahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Kontokorrenzkonto

OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 11 U 136/17

DRsp Nr. 2018/18078

Anspruch einer insolvenzreifen GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer auf Rückgewähr von Vorauszahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Kontokorrenzkonto

Verhindert der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH & Co KG nicht, dass Vorauszahlungen von Kunden auf das debitorisch geführte Kontokorrentkonto gelangen, liegt eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB dennoch nicht vor, wenn diese Vorauszahlungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht zur Masse gelangt wären und auch vom Insolvenzverwalter nicht beansprucht werden können.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2017, Az. 404 HKO 24/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 4.000.983,23 Euro.

Normenkette:

HGB § 130a Abs. 2 S. 1;

Gründe: