Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.05.2017 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der klagenden Krankenkasse auf Erstattung einer 2012 gezahlten Aufwandspauschale.
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