LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2019
L 4 KR 427/17
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 242;
Fundstellen:
NZS 2019, 752
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 741/16

Anspruch einer Krankenkasse auf Erstattung einer AufwandspauschaleTreuwidrigkeit einer Rückforderung einer vorbehaltlos gezahlten AufwandspauschaleUnzulässige Rechtsausübung

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 427/17

DRsp Nr. 2019/13005

Anspruch einer Krankenkasse auf Erstattung einer Aufwandspauschale Treuwidrigkeit einer Rückforderung einer vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale Unzulässige Rechtsausübung

1. Die nachträgliche Rückforderung einer vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale ist in den Fällen treuwidrig, in denen sich die Krankenkasse durch nachträgliche rechtliche Umqualifizierung ihrer zuvor im Hinblick auf die Auslösung der Aufwandspauschale unmissverständlich erteilten Prüfaufträge mit ihrem Vorverhalten vollständig in Widerspruch setzt und damit auch erst im Nachhinein Anlass zu Rückstellungen gibt. 2. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs ist in diesen Fällen eine unzulässige Rechtsausübung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.05.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 242;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der klagenden Krankenkasse auf Erstattung einer 2012 gezahlten Aufwandspauschale.