LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.03.2023
L 5 P 45/21
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 45b;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 153/18

Anspruch einer pflichtversicherten Person auf Auszahlung von Geldbeträgen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie von Pflegegeld

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen L 5 P 45/21

DRsp Nr. 2024/4736

Anspruch einer pflichtversicherten Person auf Auszahlung von Geldbeträgen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie von Pflegegeld

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 45b;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Geldbeträgen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die Auszahlung von Pflegegeld für Zeiten nach einem nicht erfolgten Beratungseinsatz sowie die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für ihre Pflegeperson durch die Beklagte.

Die 0000 geborene Klägerin ist bei der Z. gesetzlich kranken- und bei der Beklagten pflegeversichert. Sie erhielt seit September 2010 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II in Form von Pflegegeld (Bescheid vom 26.11.2010); seit 01.01.2017 erhält sie Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 12.12.2016).

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