OLG Stuttgart - Urteil vom 22.02.2017
14 U 21/16
Normen:
HGB § 161;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 41/15

Anspruch einer Publikums-KG auf Zahlung ausstehender und künftig fällig werdender Einlagen

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 14 U 21/16

DRsp Nr. 2018/15512

Anspruch einer Publikums-KG auf Zahlung ausstehender und künftig fällig werdender Einlagen

1. Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagenzahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafters) haben (hier: bejaht). 2. Zukünftig fällig werdende monatliche Einlageverpflichtungen kann die Gesellschaft von einem Treugeber nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung der Gesellschafterstellung verlangen. 3. Befindet sich die Gesellschaft in der Liquidation, so können ausstehende Gesellschaftereinlagen grundsätzlich nur gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind. 5.Soweit nur noch ein Ausgleich unter den Gesellschaftern zu erfolgen hat, ist Voraussetzung für die Geltendmachung offener Einlageforderungen, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellende Ausgleichsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist.

Tenor

1. 1. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 3. 2. 3. 4. 5.