BGH - Urteil vom 06.06.2019
I ZR 151/18
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; UrhG § 17 Abs. 1; UrhG § 17 Abs. 2; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2019, 566
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 208/17
LG Hamburg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 308 S 6/17

Anspruch einer Rechtsanwaltskanzlei auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten und Schadensersatz; Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen mehrer gleichlautender Abmahnungen gegen mehrere Unternehmen

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen I ZR 151/18

DRsp Nr. 2019/13073

Anspruch einer Rechtsanwaltskanzlei auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten und Schadensersatz; Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen mehrer gleichlautender Abmahnungen gegen mehrere Unternehmen

Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 3. August 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; UrhG § 17 Abs. 1; UrhG § 17 Abs. 2; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefasste Rechtsanwaltskanzlei. Sie nimmt die Beklagte, die im Internet Waren vertreibt, aus abgetretenem Recht der Frau D. auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch.