LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.06.2024
L 8 P 40/24 B ER
Normen:
SGB XI § 41; SGB XI § 61;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 14/23

Anspruch einer Schwerbehinderten mit Grad 5 auf Beförderung von ihrer Wohnung zur Tagespflegeeinrichtung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.2024 - Aktenzeichen L 8 P 40/24 B ER

DRsp Nr. 2024/8288

Anspruch einer Schwerbehinderten mit Grad 5 auf Beförderung von ihrer Wohnung zur Tagespflegeeinrichtung

Die teilstationäre Pflege bildet mit der Beförderung dorthin eine leistungsrechtliche Einheit. Eine Teilkündigung des Tagespflegevertrages nur bezüglich der Beförderung durch die Einrichtung ist wegen der leistungsrechtlichen Einheit von Pflege, Versorgung und Beförderung unwirksam. Der Leistungsträger erfüllt den subjektiven Anspruch auf Tagespflege nach § 41 Abs. 1 SGB XI in der Regel durch bedarfsdeckende Versorgungsverträge. Eine gerichtliche Entscheidung über das Ob der Tagespflege ist in der Regel eilbedürftig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. März 2022 aufgehoben und der Antrag auf Übernahme weiterer Kosten durch die Antragsgegnerin für die Fahrten der Antragstellerin zur Tagespflege bei der Beigeladenen abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 41; SGB XI § 61;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung, an zwei Tagen pro Woche die Antragstellerin von ihrer Wohnung zur Tagespflegeeinrichtung zu befördern.