KG - Urteil vom 12.12.2023
21 U 47/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IBR 2024, 165
NJW-Spezial 2024, 238
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 53/19

Anspruch einer Subunternehmerin auf restlichen Werklohn aus einem VOB/B-Auftrag über Malerarbeiten an einem Bauvorhaben; Verjährung des Anspruchs

KG, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 21 U 47/22

DRsp Nr. 2024/7672

Anspruch einer Subunternehmerin auf restlichen Werklohn aus einem VOB/B-Auftrag über Malerarbeiten an einem Bauvorhaben; Verjährung des Anspruchs

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.03.2022, 101 O 53/19, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 193.756,66 festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin € 182.518,69 und auf die Berufung der Beklagten € 11.237,97. Die Hilfsaufrechnung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da über sie nicht entschieden wurde, § 45 Abs. 3 GKG.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.