1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.03.2022,
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 193.756,66 festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin € 182.518,69 und auf die Berufung der Beklagten € 11.237,97. Die Hilfsaufrechnung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da über sie nicht entschieden wurde, § 45 Abs. 3 GKG.
I.
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