BGH - Urteil vom 21.01.2010
Xa ZR 175/07
Normen:
BGB § 134; HGB (Fassung: 21. Juni 2002) § 319 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; HGB (Fassung: 21. Juni 2002) § 319 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 815
DB 2010, 436
DStR 2010, 765
WM 2010, 410
ZIP 2010, 433
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3597/06
LG München I, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 13610/04

Anspruch eines Abschlussprüfers auf Vergütung für die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung; Wirksamkeit eines Vertrages über die Prüfung eines Jahresabschlusses trotz teilweiser Neuerstellung und Neuprüfung durch den Abschlussprüfer selbst

BGH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen Xa ZR 175/07

DRsp Nr. 2010/3198

Anspruch eines Abschlussprüfers auf Vergütung für die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung; Wirksamkeit eines Vertrages über die Prüfung eines Jahresabschlusses trotz teilweiser Neuerstellung und Neuprüfung durch den Abschlussprüfer selbst

Ein Vertrag über die Prüfung eines Jahresabschlusses ist nicht schon deswegen nichtig, weil der Abschlussprüfer den Jahresabschluss entgegen dem Verbot in § 319 HGB nach Vertragsabschluss selbst teilweise neu erstellt und prüft.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 134; HGB (Fassung: 21. Juni 2002) § 319 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; HGB (Fassung: 21. Juni 2002) § 319 Abs. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung für die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung.