OLG München - Endurteil vom 16.01.2019
7 U 342/18
Normen:
HGB § 145 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 226; BGB § 242; DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
DB 2019, 482
GmbHR 2019, 357
NZG 2019, 540
ZIP 2019, 368
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3391/17

Anspruch eines Anlegers auf Bekanntgabe der Namen und Anschriften weiterer über eine Treuhändering mittelbar an einer Publikumsgesellschaft beteiligter Anleger

OLG München, Endurteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 342/18

DRsp Nr. 2019/1720

Anspruch eines Anlegers auf Bekanntgabe der Namen und Anschriften weiterer über eine Treuhändering mittelbar an einer Publikumsgesellschaft beteiligter Anleger

1. Jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft hat, auch wenn er nur mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt ist, einen Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und Anschriften der weiteren mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger. 2. Das gilt auch für einen Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat. 3. Der Anspruch ist nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verneinen, wenn das Auskunftsersuchen vorrangig dem Ziel dient, den Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten. 4. Auch die Regelungen der DS-GVO stehen einem solchen Auskunftsverlangen nicht entgegen.

Tenor

1. 2. 3. 4.