LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2016
15 Sa 640/16
Normen:
BGB § 613;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1008/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf BeschäftigungBegriff der Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 640/16

DRsp Nr. 2018/12770

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung Begriff der Arbeitsunfähigkeit

1. Ein Arbeitnehmer hat im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einen auf §§ 611, 613 BGB i.V. mit § 242 BGB beruhenden Anspruch auf Beschäftigung. 2. Dieser Beschäftigungsanspruch entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde. 3. Ein Betriebsschlosser ist trotz einer rechtzeitig gegebenen Beinamputation ab Höhe des unteren Oberschenkels und einer Beinprothese nicht gehindert, wenn der erforderliche Mobilitätsgrad (hier: 3-4) gegeben ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28.04.2016 - 4 Ca 1008/14 - teilweise abgeändert dahin, dass die Beklagte zur Zahlung von 1.637,91 Euro brutto (Ziff. 4 des Tenors) verurteilt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.