LAG Bremen - Urteil vom 12.08.2015
3 Sa 16/15
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S.; TVöD; Richtlinie (EG) Nr. 23/2001;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10019/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Entgelterhöhungen des TVöD

LAG Bremen, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 16/15

DRsp Nr. 2018/16760

Anspruch eines Arbeitnehmers auf die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Entgelterhöhungen des TVöD

Die aus Anlass der Überleitung des BAT in den TVöD arbeitsvertraglich getroffene Vereinbarung "seit dem 01.10. kommt der TVöD zur Anwendung, da er den BAT ersetzt hat", ist als zeitdynamische Verweisungsklausel auszulegen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 02.10.2014 - 10 Ca 10019/14 - wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S.; TVöD; Richtlinie (EG) Nr. 23/2001;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifliche Entgelterhöhungen.

Die Klägerin war seit 1995 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S. GmbH (S. GmbH) als Altenpflegehelferin beschäftigt. Die S. GmbH war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen (KAV) der wiederum Mitglied in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) war. § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.08.1995 (Blatt 16 der Akte) lautete ua.:

"Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich. Zwischen den Vertragsparteien gilt der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung."