LAG Köln - Urteil vom 11.02.2016
7 Sa 626/15
Normen:
BetrAVG § 1 ,6, 7; BetrAVG § 2 ,6, 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7883/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Übergangszuschuss für die ersten sechs Monate nach Eintritt in den Ruhestand in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 626/15

DRsp Nr. 2017/1443

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Übergangszuschuss für die ersten sechs Monate nach Eintritt in den Ruhestand in der Insolvenz des Arbeitgebers

Bei dem sog. Übergangszuschuss nach der Gesamtbetriebsvereinbarung der Siemens AG "Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis" vom 22.12.1981 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die insolvenzgeschützt ist. Auf den Übergangszuschuss ist das Rechtsinstitut der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft anwendbar. Entsprechend ist bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine zeitratierliche Kürzung vorzunehmen. Der Kürzungsfaktor ist auf die Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Entgelt und der SAF-Betriebsrente anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2015 in Sachen19 Ca 7883/14 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.251,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 11 % und der Beklagte 89 %.