Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen und Zurückweisung der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2018 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 696,85 € brutto als weitere Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt über einen Anspruch aus einem Sozialplan und restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2018.
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