LAG Chemnitz - Urteil vom 28.05.2015
6 Sa 469/14
Normen:
TVG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2116/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Übertragung tariflichen Mehrurlaubs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 469/14

DRsp Nr. 2017/3955

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Übertragung tariflichen Mehrurlaubs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) vom 17.03.1994 i.d.F. vom 02.11.2011 (MTV) gewährt zwar mehr Urlaubstage als der gesetzliche Mindesturlaub vorsieht, trifft jedoch darüber hinaus keine wesentlich von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln. 2. Daher ist die richtlinienkonforme Fortbildung oder unionrechtskonforme Auslegung von Vorschriften des BUrlG auch auf den tariflichen Mehrurlaub nach dem MTV anzuwenden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.07.2014 - 4 Ca 2116/13 - wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien sind uneins darüber, ob dem Kläger noch sieben Tage restlichen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2012 zustehen.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem Stundenlohn von 18,00 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 11.11.1992 zugrunde, in dem es u. a. heißt:

"1. Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses

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