LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2020
1 Sa 81/20
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 81/19

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer freiwilligen übertariflichen Sonderzulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 81/20

DRsp Nr. 2020/13653

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer freiwilligen übertariflichen Sonderzulage

Die Zahlung einer freiwilligen übertariflichen Zulage kann mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Betriebes verknüpft werden. Ein Widerruf setzt jedoch wirtschaftliche oder im Verhalten oder in der Person des betreffenden Arbeitnehmers liegende Gründe voraus.

Tenor

1.

Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.11.2019, Az. 1 Ca 81/19, werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Pumpen und Armaturen herstellt, seit dem 01. Januar 2006 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 02. November 2005 (Bl. 73, 74 d. A.). In diesem heißt es auszugsweise:

"Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen der Tarifverträge der Pfälzischen Metallindustrie sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages."