LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.09.2016
14 Sa 579/15
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 406/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verringerung der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 579/15

DRsp Nr. 2017/10039

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verringerung der Arbeitszeit

Orientierungssätze: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Verringerung der Arbeitszeit durch eine im Außendienst tätige Vertriebsmitarbeiterin, deren Versetzung in den Innendienst aus rechtlichen Gründen ausschied.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Zustimmungsverlangen einer Arbeitnehmerin im Außendienst auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nicht zu entsprechen, wenn dem betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn nach dem betrieblichen Organisationskonzept jedem der Außendienstmitarbeiter ein Kundenstamm zugewiesen ist, dessen Betreuungsaufwand eine volle Stelle erfordert. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verringerung nach dem betrieblichen Organisationskonzept nur mit einer Arbeitsplatzteilung aufgefangen werden könnte, diese aber mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation verbunden wäre und die Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft den Arbeitgeber im Übrigen mit unverhältnismäßigen Kosten belasten würde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2015 - 5 Ca 406/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand