Auf die Berufung des Klägers wird das seinem Prozessbevollmächtigten am 25. Oktober 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 19. Mai 2015 nicht aus den in dem Bescheid vom 11. November 2016 angeführten Gründen zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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