BGH - Urteil vom 14.01.2019
AnwZ (Brfg) 70/17
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 36 Abs. 1; BRAO § 36 Abs. 2; BZRG § 53 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 894
Vorinstanzen:
AnwGH Saarland, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 7/16

Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf Wiederzulassung

BGH, Urteil vom 14.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 70/17

DRsp Nr. 2019/1960

Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf Wiederzulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Auch als gravierend und berufsbezogene Straftaten verlieren aber nach einer sehr langen Zeitspanne von 30 Jahren für die Frage der Wiederzulassung erheblich an Bedeutung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das seinem Prozessbevollmächtigten am 25. Oktober 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 19. Mai 2015 nicht aus den in dem Bescheid vom 11. November 2016 angeführten Gründen zurückzuweisen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 36 Abs. 1; BRAO § 36 Abs. 2; BZRG § 53 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand