FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.04.2011
3 K 631/10
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59;
Fundstellen:
DStRE 2012, 496

Anspruch eines ausländischen Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 3 K 631/10

DRsp Nr. 2011/19102

Anspruch eines ausländischen Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer

1. Der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber. 2. Der Anspruch ergibt sich mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG und richtet sich an alle Unternehmer i. S. von § 2 UStG, d.h. auch an Unternehmer mit Sitz im Gemeinschafts- oder Drittlandsgebiet wie im Streitfall eine in der Ukraine ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ukrainischen Rechts mit einer inländischen Zweigniederlassung. 3. Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ist die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland auszuüben. Als Anhaltspunkte kommen u.a. in Betracht der Abschluss eines Mietvertrags über Geschäftsräumlichkeiten, eine Gewerbeanmeldung bei der IHK, die beantragte und erfolgte Erteilung einer Zollnummer, die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen oder die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.