OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2016
1 E 275/16
Normen:
BBesG § 46; GKG § 40;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 2545/13

Anspruch eines Beamten für eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 bei Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 1 E 275/16

DRsp Nr. 2018/3035

Anspruch eines Beamten für eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 bei Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 16.192,80 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BBesG § 46; GKG § 40;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Vorsitzende als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig und begründet.