OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2016
19 A 805/14
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 2. Alt.; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VwVfG NRW § 43 Abs. 2; SchulG NRW § 46 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1719/13

Anspruch eines Bekenntnisfremden Schülers auf Aufnahme an einer katholische Bekenntnisgrundschule; Verweigerung des Einverständnisses mit seiner Teilnahme am katholischen Religionsunterricht durch die Eltern; Anspruch eines Kindes auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 19 A 805/14

DRsp Nr. 2016/16818

Anspruch eines Bekenntnisfremden Schülers auf Aufnahme an einer katholische Bekenntnisgrundschule; Verweigerung des Einverständnisses mit seiner Teilnahme am katholischen Religionsunterricht durch die Eltern; Anspruch eines Kindes auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität

1. Der Schulleiter einer Bekenntnisgrundschule darf die Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers davon abhängig machen, dass seine Eltern sich mit seiner Unterrichtung und Erziehung im Sinne des die Schule prägenden Bekenntnisses und auch mit seiner Teilnahme am entsprechenden Religionsunterricht einverstanden erklären. 2. Eine bestehende Bekenntnisgrundschule im Sinne des § 26 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW verliert diesen rechtlichen Status nicht durch den tatsächlichen Wegfall ihrer Voraussetzungen, namentlich einen signifikanten Rückgang des Anteils formell bekenntnisangehöriger Schüler, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 S. 1 und 2 SchulG NRW.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.