Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 11. Januar 2017 - 17 BVGa 784/16 - aufgehoben.
Das Beschlussverfahren ist die richtige Verfahrensart.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Frage, ob die Rechtsstreitigkeit im Beschluss- oder Urteilsverfahren zu führen ist.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Antragsteller ist der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende des dort gebildeten Betriebsrats.
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