BGH - Urteil vom 23.05.2023
VI ZR 476/18
Normen:
DSGVO Art. 17 Abs. 1; DSGVO Art. 17 Abs. 3 Buchst. a); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1665
CR 2023, 596
GRUR 2023, 1218
MDR 2023, 1181
MMR 2023, 686
WRP 2023, 1111
ZIP 2023, 2526
ZUM 2023, 772
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 492/15
OLG Köln, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 178/17

Anspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber der Internetsuchmaschine Google auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks; Nachweis der Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts; Löschung der vom Betreiber einer Internet-Suchmaschine angezeigten Vorschaubilder einer natürlichen Person hinsichtlich Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

BGH, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen VI ZR 476/18

DRsp Nr. 2023/8892

Anspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber der Internetsuchmaschine "Google" auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks; Nachweis der Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts; Löschung der vom Betreiber einer Internet-Suchmaschine angezeigten Vorschaubilder einer natürlichen Person hinsichtlich Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

a) Begehrt ein Betroffener von dem Betreiber einer Internet-Suchmaschine wegen der (behaupteten) Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts dessen Auslistung, obliegt ihm grundsätzlich der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder dass zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Dabei hat der Betroffene die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen. Der Betroffene ist insoweit nicht verpflichtet, bereits im Vorfeld seines Auslistungsantrags eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter zu erwirken.