BFH - Urteil vom 15.07.2010
III R 6/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,S. 3; EStG § 66 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1; ARB Art. 3 Abs. 1 3/80;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 153/02

Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder; Herleitung eines Anspruchs in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes aus Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei

BFH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen III R 6/08

DRsp Nr. 2010/20069

Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder; Herleitung eines Anspruchs in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes aus Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei

Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung Eltern türkischer Abstammung, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, steht nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für ihre in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG zu. Ein Anspruch in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes ergibt sich auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und den Assoziationsratsbeschlüssen Nr. 1/80 und Nr. 3/80 sowie aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,S. 3; EStG § 66 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1; ARB Art. 3 Abs. 1 3/80;

Gründe

I.