LAG Köln - Urteil vom 08.09.2017
10 Sa 138/17
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2609/16

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 138/17

DRsp Nr. 2018/3145

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zur Anpassungsregelung für eine Betriebsrente in einer betriebsvereinbarungsrechtlichen Versorgungsordnung.

1. Der Vermögens- bzw. Vertrauensschadenversicherer einer Tankstelle ist gehindert, einen Mitarbeiter für Schäden durch sogenanntes Spoofing in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein zumindest konkludenter Regressverzicht hinsichtlich Arbeitnehmer der Versicherten zu entnehmen ist (hier: bejaht). 2. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn sich ein im Regresswege in Anspruch genommener Arbeitnehmer auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist beruft.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.12.2016 - 7 Ca 2609/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG; BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016.

1. 2. 3.