KG - Urteil vom 25.02.2019
8 U 155/17
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 23/17

Anspruch eines Erben gegen eine Bank auf Gutschrift einer Barauszahlung wegen Geschäftsunfähigkeit des ErblassersUnmöglichkeit des Abschlusses von RechtsgeschäftenKeine Anwendung der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge

KG, Urteil vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 8 U 155/17

DRsp Nr. 2019/12870

Anspruch eines Erben gegen eine Bank auf Gutschrift einer Barauszahlung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers Unmöglichkeit des Abschlusses von Rechtsgeschäften Keine Anwendung der Saldotheorie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge

1. Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam vornehmen können; bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge ist die Saldotheorie nicht anwendbar. 2. Geschäftsunfähige haben kein Risiko, dass sie die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben können.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 23/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105;

Gründe:

I.