Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.8.2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter A Kindergeld von Februar 2016 bis August 2017 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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