OVG Hamburg - Beschluss vom 07.02.2018
1 Bs 1/18
Normen:
HmbSG § 8; HmbSG § 12 Abs. 4; AO -SF § 18; APO-GrundStGy § 36; APO-GrundStGy § 41;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 9676/17

Anspruch eines Förderschülers auf Aufstellung eines fehlerfreien individuellen sonderpädagogischen Förderplans

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 1 Bs 1/18

DRsp Nr. 2018/5812

Anspruch eines Förderschülers auf Aufstellung eines fehlerfreien individuellen sonderpädagogischen Förderplans

§ 12 Abs. 4 HmbSG i.V.m. § 18 AO -SF § 36 APO-GrundStGy § 41 APO-GrundStGy 1. Die in § 8 HmbSG i.V.m. den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften - vorliegend §§ 36, 41 APO-GrundStGy i.V.m. Anlage 4 zu § 41 APO-GrundStGy - enthaltenen Vorgaben zu den Stundentafeln geben keinen Anspruch eines aufgrund eines sonderpädagogischen Förderplans individuell (zielgleich) beschulten Schülers auf ein den Stundentafeln quantitativ entsprechendes Unterrichtsangebot. Im Rahmen eines sonderpädagogischen Förderplans kann von den Stundenvorgaben der Stundentafeln gemäß § 12 Abs. 4 HmbSG i.V.m. § 18 AO -SF auch quantitativ abgewichen werden.2. Ob eine zielgleiche oder eine zieldifferente Beschulung vorliegt, hängt nicht vom zeitlichen Umfang des erteilten Unterrichts, sondern von den Lerninhalten ab.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

2.