LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.07.2020
L 4 U 619/18
Normen:
SGB VII § 153 Abs. 4 S. 1; SGB VII §§ 176 ff.; SGB VII § 180 Abs. 2; AO § 14; AO §§ 51 ff.; AO § 52; AO § 64 Abs. 1; AO § 65; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 194
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 31/16

Anspruch eines Fußballvereins auf Befreiung von den Umlagen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Annahme einer gemeinnützigen Einrichtung im Hinblick auf die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch bezahlten Sport und den Betrieb eines Bistros

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2020 - Aktenzeichen L 4 U 619/18

DRsp Nr. 2020/14158

Anspruch eines Fußballvereins auf Befreiung von den Umlagen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Annahme einer gemeinnützigen Einrichtung im Hinblick auf die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch bezahlten Sport und den Betrieb eines Bistros

Die Befreiung von den Lasten wegen Gemeinnützigkeit reicht nur soweit, wie kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Unterhält ein Unternehmen auch einen nicht (mehr) von der Steuerpflicht befreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (hier bezahlter Sport der Ersten Mannschaft eines Fußballvereins in der Regionalliga sowie der Betrieb eines Bistros), sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 2 SGB VII und damit die Voraussetzungen einer Befreiung von den Anteilen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung nicht mehr für alle Entgeltsummen der gesamten Einrichtung gegeben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 37.854,12 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 153 Abs. 4 S. 1; SGB VII §§ 176 ff.; SGB VII § 180 Abs. 2; AO § 14; AO §§ 51 ff.; AO § 52; AO § 64 Abs. 1; AO § 65; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2;

Tatbestand

1. 2.