BFH - Beschluss vom 04.10.2010
III B 82/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 81 Abs. 5; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 321/10

Anspruch eines geduldeten Ausländers mit einer Fiktionsbescheinigung auf Kindergeld

BFH, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen III B 82/10

DRsp Nr. 2010/20060

Anspruch eines geduldeten Ausländers mit einer Fiktionsbescheinigung auf Kindergeld

1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Regelung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in § 62 Abs. 2 EStG der Verfassung entspricht, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich. 2. NV: Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass geduldete Ausländer oder Ausländer, die erstmals eine sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG erhalten haben, keinen Anspruch auf Kindergeld haben.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 81 Abs. 5; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Zunächst hielt sie sich im Rahmen des sog. kleinen Asyls (vgl. § 51 des Ausländergesetzes 1990) in der Bundesrepublik auf, später war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Von Mai 2006 bis Mai 2008 war sie aufenthaltsrechtlich geduldet, danach verfügte sie wieder über eine Fiktionsbescheinigung. Seit November 2001 war sie nichtselbständig beschäftigt.