Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Die Kläger werfen die von ihnen für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage auf, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2003 und 2004 geltenden Fassung (EStG a.F.) dann ungekürzt zusteht, wenn zu seinen Gunsten eine Pensionszusage der GmbH besteht, der weitere Mitgesellschafter aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist und diesem auch keine Pensionszusage erteilt worden ist.
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