BFH - Beschluss vom 06.04.2009
X B 213/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10c Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1263
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2106/06

Anspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen X B 213/08

DRsp Nr. 2009/14539

Anspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10c Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die Kläger werfen die von ihnen für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage auf, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2003 und 2004 geltenden Fassung (EStG a.F.) dann ungekürzt zusteht, wenn zu seinen Gunsten eine Pensionszusage der GmbH besteht, der weitere Mitgesellschafter aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist und diesem auch keine Pensionszusage erteilt worden ist.

a)