BGH - Beschluss vom 04.05.2009
II ZR 166/07
Normen:
GmbHG § 47 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2009, 2729
DB 2009, 2594
EWiR § 47 GmbHG 1/2010, 293
MDR 2009, 1400
NJW-RR 2010, 46
ZIP 2009, 2193
ZIP 2010, 2193
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 19/07
LG Baden-Baden, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 38/06 KfH

Anspruch eines Gesellschafters auf Entscheidung über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und einen Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang; Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung bei Zusammenkommen einer vorsätzlichen Kompetenzüberschreitung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einer Aufsichtsversäumnis eines anderen Gesellschafters; Bestimmung des Versammlungsleiters einer GmbH-Gesellschafterversammlung von der Mehrheit der Gesellschafter

BGH, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen II ZR 166/07

DRsp Nr. 2009/24332

Anspruch eines Gesellschafters auf Entscheidung über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und einen Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang; Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung bei Zusammenkommen einer vorsätzlichen Kompetenzüberschreitung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einer Aufsichtsversäumnis eines anderen Gesellschafters; Bestimmung des Versammlungsleiters einer GmbH-Gesellschafterversammlung von der Mehrheit der Gesellschafter

a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. b) Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird. c) Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

GmbHG § 47 Abs. 4;

Gründe