Die Klage wird abgewiesen.
Von den bis zum 21. April 2015 entstandenen Kosten hat der Beklagte 5 % zu tragen. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Streitig ist, ob für den Fall, dass dem Kläger aufgrund einer Kopie eines auf den 9. Januar 2004 datierenden Gesellschafterbeschlusses ein wirksamer Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung zusteht, der Kläger diese am 31. Dezember 2005 wirksam geltend machen konnte und falls ja, ob sie dem Kläger am 31. Dezember 2005 als Arbeitslohn im Wege der Verrechnung zugeflossen ist.
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