VGH Bayern - Beschluss vom 01.10.2020
8 ZB 20.896
Normen:
BayVwVfG Art. 17; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; VerkPBG § 5;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26793
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 18.224

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Herstellung einer weiteren Grundstückszufahrt zu seinem Grundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 20.896

DRsp Nr. 2020/15597

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Herstellung einer weiteren Grundstückszufahrt zu seinem Grundstück

1. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG findet auf allgemeine behördliche Zusagen keine Anwendung, sodass für sie auch die Erfordernisse der Schriftform und Behördenzuständigkeit nicht gelten.2. Auch die allgemeine Zusage setzt einen Bindungswillen der Behörde mit Verbindlichkeitsanspruch voraus, wovon nur auszugehen ist, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen.3. Solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt, gewährt Art. 17 BayStrWG keinen Anspruch auf optimale Zufahrt zu einem Grundstück.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 17; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; VerkPBG § 5;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Herstellung einer weiteren Zufahrt zu ihrem Grundstück.