Anspruch eines Herstellers von Bioheiz- bzw. -kraftstoff auf Entlastung von der Energiesteuer
FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 117/14
DRsp Nr. 2016/11860
Anspruch eines Herstellers von Bioheiz- bzw. -kraftstoff auf Entlastung von der Energiesteuer
Dass der Anspruch eines Herstellers von Bioheiz- bzw. -kraftstoff auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 50 EnergieStG deswegen ausgeschlossen ist, weil die insoweit maßgebliche reguläre Festsetzungsfrist bei Festsetzung der Energiesteuer bereits abgelaufen war, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Erlass der Steuer nach § 227AO, wenn die spätere Festsetzung der Energiesteuer deswegen erfolgen konnte, weil die Steuerfestsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung des Herstellers verlängert war.