Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob § 11 InvStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist und ob bejahendenfalls dem Kläger als ausländischem Investmentfonds ein auf das Europarecht gestützter (Kapitalertragsteuer-)Erstattungsanspruch samt Verzinsung zusteht und wie die gegebenenfalls zu berücksichtigende Verzinsung zu berechnen ist.
Der Kläger ist ein in Frankreich ansässiger Fonds Commun de Placement (FCP). Übereinstimmend gehen die Beteiligten davon aus, dass es sich um Zweckvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG handeln würde, wenn der Kläger im Inland ansässig wäre. Er hielt Aktien deutscher Unternehmen und bezog in den Streitjahren 2009 bis 2013 Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften, auf die zunächst Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. 26,375 % einbehalten wurde.
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