Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen umfassenden Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger. Seine Frau und seine in den Jahren 1985, 1988 und 1990 geborenen Kinder leben dauerhaft in Polen. Dort hat die Familie des Klägers auch die gesetzlich festgelegten Familienleistungen für die gemeinsamen Kinder erhalten. Der Kläger hat erklärt, seine Frau sei in Polen nicht berufstätig.
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